Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Genehmigungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, behördliche Genehmigungen beizubringen und diese bei Montage durch S & S Holzbau GmbH oder einen beauftragten Subunternehmer der Firma S & S Holzbau GmbH vorzulegen.
Für den Individuellen Carportbau ist der Kunde, für die Beschaffung von Statik und Zeichnungen selbst verpflichtet.
2 . Ausführungsfristen
Voraussetzungen für die Einhaltung der vereinbarten Liefer- bzw. Montagefristen ist die rechtzeitige Beibringung der behördlichen Genehmigungen.
Schlechtwettertage, welche von der Agentur für Arbeit anerkannt sind, gelten als
Behinderung der Ausführung gemäß §6 Nr.2 II VOB/B. Die Frist verlängert sich
entsprechend.
3. Montage
Wird die Montage durch S & S Holzbau GmbH oder einen beauftragten Subunternehmer durchgeführt, so gelten die folgenden Punkte:
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Grenzen f. das Carport( oder anderes) – Montage klar und deutlich abzustecken
- Der AG übernimmt die Gewähr für die Richtigkeit u. Einhaltung d. vorgeschriebenen Grenzabstände
- Der Montageort muss mit dem LKW gut erreichbar sein
- Der Boden muss so beschaffen sein, das er den Aushub mit dem Sparten ermöglicht( Bodengruppe 1-4 DIN 68800)
- Die Beseitigung von Bauschutt, Steinen, Baumwurzeln, Fundamenten und so. Hindernissen, ist eine Sonderleistung und wird nach dem Aufwand in Rechnung gestellt
- Bodenaushub verbleibt auf der Baustelle
- Der AG verpflichtet sich, Rohrleitungen, Telefon- u. Elektrokabel etc. zu bezeichnen.
o Sollte es dennoch zu einem Schaden und Folgeschäden kommen, verpflichtet sich der AG, S & S Holzbau GmbH oder einen beauftragten Subunternehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
4. Vergütung
o Die vereinbarten Preise haben eine Gültigkeit von 6 Wochen, ab Auftragserteilung.
o wird z. Bsp. d. Carport (o.a.) später abgerufen, müssen neue Preise vereinbart werden.
o Erfolgt die Montage durch S & S Holzbau GmbH oder einen beauftragten Subunternehmer, so ist der Montagepreis
nach erfolgter Montage und Aushändigung der Rechnung innerhalb von 3 Tagen zu zahlen.
5. Gewährleistung
Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten, insbesondere hat der Käufer seine biologische, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bestandteile von natürlichen Farb- Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat auf eigene Kosten einzuholen.
Die Gewährleistungsfrist lt. VOB beträgt 4 Jahre für die fachgerechte Montage durch S & S Holzbau GmbH oder einen beauftragten Subunternehmer.
6. Sicherheiten
o Bis zur vollständigen Bezahlung, ist die Ware Eigentum der Firma S & S Holzbau GmbH
o S & S Holzbau GmbH hat das Recht für die ungedeckten Restforderungen Sicherheiten gemäß §648 oder 648 a BGB zu verlangen.
7. Preise
o Preise gelten siehe vorausgegangenes Angebot oder andere schriftliche Vereinbarungen
8. Gerichtsstand
Gerichtstand ist Wismar
9. Vertragsabänderungen und – ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmungen am nächsten kommt.
Groß Molzahn, im September 2012